Frage 2a im Antrag auf Arbeitslosengeld

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tommy
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Beigetreten: 18.09.2006
DruckversionDie Seite versendenPDF-VersionAntrag auf Arbeitslosengeld

Frage 2a (Ich werde alle Möglichkeiten nutzen, um meine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (siehe Merkblatt 1 Abschnitt 2.4 und Erläuterung zum Antrag) ist nur eine rethorische Frage. Sie könnte auch lauten: "Möchten sie Arbeitslosengeld beantragen oder verzichten sie drauf?".
Sie ist auf jeden Fall mit ja zu beantworten, denn in SGB III heißt es:
(1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der
1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Sollte man also mit "Nein" antworten, so ist man nach obiger Definition gar nicht arbeitslos.

Meine Frage: "Alle Möglichkeiten" ist ja schon eine sehr wage Formulierung. Was ist alles, wonach richtet sich dies. Jetzt mal überspitzt gefragt:
Muss ich Striptease vor der Firmenchefin machen, um ihr damit zu imponieren (falls ich sie damit imponieren kannwink)? Was ist eigentlich zumutbar, was ist sittenwidrig? Hat schon jemand Erfahrungen gemacht?

Ideenwerker

Ulrich.Franz
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ExperteMitglied
Beigetreten: 24.11.2007
Zumutbarkeit
Grundsätzlich ist alles zumutbar, es gibt z.B. keinen Berufs-/Qualifikationsschutz, es muss (fast) jede Tätigkeit angenommen werden, also auch eine befristete oder eine bei einer Zeitarbeitsfirma, eine schlechter bezahlte, selbst dann, wenn es sich um eine prekäre Beschäftigung (d.h. u.a. eine schwierige, unangenehme, unerfreuliche, problematische und nicht zuletzt eine so schlecht bezahlte ist, die nicht zur Deckung des Lebens reicht), eine Teilzeitstelle, usw. Aber anzunehmen sind im Regelfall auch eine Trainingsmaßnahme seitens der Arbeitsverwaltung oder u.U. - hängt von der persönlichen/beruflichen Situation des/der Erwerbslosen ab - auch eine Arbeitsgelegenheit (aber Achtung, dies ist nur ultima ratio, wenn alle anderen Möglichkeiten Vermittlung, Qualifizierung, usw. gescheitert sind) wenn dadurch eine Arbeitsmarktintegration erreicht oder verbessert werden kann (was auch immer das heißen mag (also genau prüfen!!!)
 

selbstverständlich ist auch eine Tätigkeit, die mit einer wesentlich längeren Anfahrt verbunden ist (die Zeit ist abhängig von der Anzahl der Stunden, die in dem Arbeitsverhältnis geleistet werden), zumutbar

Grundsätzlich gilt, das alles was zum Wegfall oder Verminderung einer bezogenen oder beantragten Leistung führt oder führen kann, gilt als zumutbar


 
Ausnahmen gibt es davon nur sehr wenige u.a.
 

  • muss keine „sittenwidrige“ Tätigkeit (z.B. im Rotlichtmilieu) angenommen werden. Selbst dann nicht, wenn Mensch eine solche Tätigkeit früher einmal ausgeübt hat
  • muss keine sittenwidrige Tätigkeit angenommen werden, wo die Vergütung ein Drittel unter der tariflichen oder der ortsüblichen liegt
  • wenn eine Vergütung unter dem Mindestlohn liegt, wie er in einigen wenigen Bereichen festgelegt worden ist
  • muss eine Tätigkeit, die mit einer (akuten) Gesundheitsgefährdung verbunden ist und/oder eine Sicherheitsgefährdung (z.B. erheblicher Verstoß gegen berufsgenossenschaftliche Vorschriften) und sich der Arbeitgeber weigert, die erforderlichen Schritte in angemessener Zeit umzusetzen, angetreten oder fortgesetzt werden (Achtung: Dokumentieren)
  • muss bzw. darf keine Tätigkeit erfolgen, wo ein Beschäftigungsverbot besteht, z.B. in der Endphase einer Schwangerschaft bzw. kurz nach der Geburt, im Lebensmittelbereich z.B. bei einigen Erkrankungen
  • muss keine Tätigkeit erfolge, die aus gesundheitlichen Gründen nachgewiesener Maßen (z.B. durch Attest) nicht ausgeübt werden kann bzw. zu einer (Verschlimmerung der) Erkrankung (nicht Arbeitsunfähigkeit) oder gesundheitlichen Einschränkung führen würden. (Bei einer Arbeitsunfähigkeit darf kein Arbeitgeber mensch beschäftigen, Ausnahme Hamburger Modell - Wiederintergration nach einer Arbeitsunfähigkeit/Erkrankung)
  • muss bis zum dritten Geburtstag (u.U. ggf. viel länger je nach Unterbringungsmöglichkeit eines Kindes) keine Arbeitstätigkeit ausgeübt werden
  • muss bei Pflegebedarf eines nahen Angehörigen, die durch eine Tätigkeit vernachlässigt werden würde und (auf Dauer) nicht anders sichergestellt werden kann, eine Tätigkeits nicht angetreten werden
 
Andere Fälle sind denkbar, als Bespiel gilt immer der Pianist, dessen Fähigkeit/Qualifikation bei einer schweren Tätigkeit zerstört werden wird 


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